DIE MAKLERPROVISION


WANN WIRD DIESE FÄLLIG UND WIE HOCH DARF SIE SEIN?


Wer eine Immobilie kaufen oder verkaufen will, nimmt in den meisten Fällen die Vermittlungsdienste eines Maklers in Anspruch.

Dabei stellen sich eine Reihe von Fragen, zum Beispiel zur Höhe der Maklerprovision, zu den Aufgaben und Rechten des Vermittlers sowie etwaigen Haftungsreglungen.

Die wichtigsten Fakten haben wir hier ausführlich für Sie zusammengestellt.





PROVISION, GEBÜHR, COURTAGE – WAS DENN NUN?

Im Internet finden sich auf zahlreichen Webseiten Informationen zu Maklern, die sich aber oft widersprechen oder eher irritieren als aufklären. Das beginnt schon mit den verwendeten Bezeichnungen „Maklerprovision“, „Maklercourtage“ und „Maklergebühren“. Die Begriffe unterscheiden sich in ihrer Bedeutung – wenn auch nur geringfügig.


Eine Provision ist ganz allgemein eine erfolgsabhängige, in ihrer Höhe variable Bezahlung, die für eine Dienstleistung erhoben wird.

Bei einer Courtage handelt es sich ebenfalls um eine frei verhandelbare Bezahlung für eine Vermittlung. Der Begriff wird vor allem bei Immobilien- und Börsengeschäften verwendet.

Unter einer Gebühr versteht man einen fixen Betrag, der beispielsweise für eine Dienstleistung oder auch für die Benutzung einer Sache bezahlt werden muss.


Lassen Sie sich nicht irritierten: In der Praxis werden die drei Begriffe üblicherweise synonym verwendet, nämlich für die Summe, die der Makler bei einer erfolgreichen Immobilienvermittlung in Rechnung stellt.




VERBINDLICHE REGELUNGEN

Maklerverträge dürfen nicht vollständig nach Belieben geschlossen werden. Obwohl sie sich vom Grundsatz her frei verhandeln lassen, gibt es bestimmte ortsübliche Vorgaben, die den Verhandlungsspielraum in der Praxis einschränken. Dabei handelt es sich zwar nicht um gesetzlich festgelegte Obergrenzen wie etwa bei einem Tempolimit im Straßenverkehr. „Im Normalfall orientieren sich die Beteiligten aber an diesen marktbedingten, regionalen Regelungen“ (IVD).




UNTERSCHIEDLICHE MAKLERPROVISION
JE NACH BUNDESLAND

Die üblichen Provisionshöhen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Wie unsere Grafik zeigt, betragen sie je nach Land zwischen 5,95 und 7,14 Prozent der Kaufsumme. Es kann aber regionale Abweichungen innerhalb eines Bundeslandes geben. In den meisten Fällen teilen sich Käufer und Verkäufer die Kosten für den Makler. Nur in wenigen Bundesländern zahlt der Käufer die Provision in der Regel allein, zum Beispiel in Berlin, Brandenburg, Hamburg und in Teilen von Hessen.

Einfluss auf die Kostenaufteilung hat in erster Linie der Standort der Immobilie. Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in jedem Fall an die Vorgaben im jeweiligen Bundesland zu halten.

Bei Häusern, die wegen einer unattraktiven Lage oder eines schlechten Allgemeinzustands nur wenige Interessenten finden werden, liegt es nahe, dass der Eigentümer die Provision übernimmt. Er möchte die Immobilie ja nach Möglichkeit entsprechend verkaufen.
In Spitzenlagen oder bei Spitzenobjekten sind dagegen die Kaufinteressenten eher bereit, die Maklerprovision zu übernehmen, damit sie bessere Chancen haben, den Zuschlag für die begehrte Immobilie zu erhalten.





WICHTIG: NEUREGELUNG DER MAKLERPROVISION

Am 12. Juni 2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom Bundestag beschlossen. Die Maklerprovision beim Immobilienverkauf wird künftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Das bedeutet konkret: Die Partei, die den Makler beauftragt hat, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerprovision. Das Gesetz ist am 23. Dezember 2020 bundesweit in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt ausschließlich für selbstgenutzte Immobilien – nicht aber für Anlageimmobilien und Gewerbeimmobilien.